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Sozialversicherung während den Auslandsaufenthalten

Wird ein Auslandspraktikum innerhalb der Ausbildung absolviert, bleibt der Sozialversicherungsschutz bestehen, da

  • das inländische Ausbildungsverhältnis nicht unterbrochen wird,
  • die/der Auszubildende sich auf Anweisung eines Ausbildungsbetriebes ins Ausland begibt,
  • die/der Auszubildende in den inländischen Ausbildungsbetrieb integriert bleibt,
  • der Auslandsaufenthalt zeitlich befristet ist.

1. Krankenversicherung
(bisherige Pflichtversicherung in Deutschland bleibt bestehen)
Auslandsentsendung: Beiträge werden unverändert weiterbezahlt. Private Zusatzversicherung für den Auslandsaufenthalt s.u. wird empfohlen.

2. Pflegeversicherung
(Bestehende Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung)
Auslandsentsendung: Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung bleibt bestehen.

3. Unfallversicherung
(Die deutschen Rechtsvorschriften gelten weiter)
Auslandsentsendung: Die gesetzliche Unfallversicherung bleibt unverändert bestehen.

4. Rentenversicherung
(Die deutschen Rechtsvorschriften gelten weiter)
Auslandsentsendung: Die Pflichtversicherung bleibt unverändert bestehen.

5. Arbeitslosenversicherung
(Die deutschen Rechtsvorschriften gelten weiter)
Auslandsentsendung: Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

Was ist vor einem Auslandsaufenthalt bezüglich Versicherung zu tun?

  • Sicherstellen, dass die Krankenversicherungskarte europaweit gültig ist (Inzwischen ist es bei fast allen Krankenversicherungen Standard, dass die Versicherungskarten europaweit benutzt werden können).
  • Ergänzend zur gesetzlichen Krankenversicherung empfiehlt es sich, eine zusätzliche Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung für den Auslandsaufenthalt abzuschließen. Diese greift während Auslandsaufenthalten innerhalb der Ausbildung insbesondere dann, wenn es zu einem Schaden außerhalb eines Betriebspraktikum, im Freizeitbereich kommt.

Wer ist zuständig für einen Arbeitsunfall während des Auslandspraktikums?

Für den Fall, dass es während des Auslandsaufenthaltes im Praktikumsbetrieb zu einem Unfall kommt, ist wie bei einem Arbeitsunfall im regulären Ausbildungsbetrieb die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig und umgehend darüber zu informieren. Es wird empfohlen, bevor ein Auslandspraktikum begonnen wird, die Berufsgenossenschaft darüber in Kenntnis zu setzen.




Kontakt


Sibylle Sock
BBQ Berufliche Bildung gGmbH
Schmidener Straße 1
71332 Waiblingen
Telefon 07151 56832-45
ssock@bbq-online.de


Nina Geißel
Baden-Württembergischer Handwerkstag e.V.
Heilbronner Straße 43
70191 Stuttgart
Telefon 0711 263709-162
ngeissel@handwerk-bw.de


Verena König
Baden-Württembergischer Industrie- und Handelskammertag e.V.
Schützenstraße 8
78462 Konstanz
Telefon 07531 2860-157
verena.koenig@konstanz.ihk.de


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BWHT, Heilbronner Straße 43, 70191 Stuttgart |
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