Rechtlicher Hintergrund - Auslandsaufenthalte während der Ausbildung
Das novellierte Berufsbildungsgesetz (BBiG) stärkt die Bedeutung internationaler Mobilität in der Berufsausbildung erheblich, indem es Ausbildungsabschnitte im Ausland erstmals als gleichwertigen Teil einer Berufsausbildung im dualen System anerkennt. Entscheidend für diese Neuerung sind folgende Paragraphen im BBiG:
BBiG § 2 Abs 3:
„Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.“
BBiG § 76 Abs 3:
„Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.“
Auslandspraktika ein Teil der Ausbildung
Nach § 2 Abs.3 BBiG wird der Auslandsaufenthalt rechtlich als Teil der Berufsausbildung behandelt, sofern er dem Ausbildungsziel dient. Dies ist dann der Fall, wenn die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen dem Gegenstand der inländischen Ausbildung entsprechen, Sprachkenntnisse vermittelt werden und/oder sonstige zusätzlich Kompetenzen auf persönlicher und fachlicher Ebene erworben werden.
Das Ausbildungsverhältnis wird nicht unterbrochen
Der Auslandsabschnitt hat rechtlich keinen Einfluss auf das inländische Ausbildungsverhältnis. Demnach findet durch den Auslandsaufenthalt keine Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses statt.
Ausbildungsvergütung wird weiterhin bezahlt
Der inländische Ausbildungsbetrieb hat die Verpflichtung, die Ausbildungsvergütung während des Auslandsaufenthaltes weiter zu bezahlen. (§§ 17 ff BBiG),
Dauer des Auslandsaufenthaltes
Die Ausbildungsabschnitte im Ausland dürfen maximal ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer betragen. Anrechnungen bzw. Ausbildungszeitverkürzungen nach den §§ 7 und 8 BBiG bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer wird ein Auslandsaufenthalt bis zu maximal 9 Monaten möglich sein.
Überwachung und Beratung
Absatz 3 Satz 1 des & 76 BBiG legt fest, dass bei einem Auslandsaufenthalt, der die Dauer von vier Wochen überschreitet, ein mit der zuständigen Stelle (die jeweils zuständige Kammer) abgestimmter Plan erforderlich ist. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen Vertrag handeln, der mit den Auszubildenden im Rahmen eines durch das Programm Leonardo da Vinci geförderten Projektes, abgeschlossen werden muss.
Weitere Informationen zu Berufsbildungsgesetz /Auslandspraktika während der Ausbildung
http://www.bmbf.de/pub/bbig_20050323.pdf

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