Befreiung von der Berufsschulpflicht
Durch den § 2 Abs. 3 BBiG (Berufsbildungsgesetz) sind die Berufsschulen verpflichtet, den Auszubildenden einen längeren Auslandsaufenthalt zu ermöglichen. Aktuell sehen die Schulgesetze der Länder noch keine konkreten Regelungen für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden vor. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Berufsschulen die neue Vorschrift umsetzen werden. Bis zum Erlass einer verbindlichen Regelung, sind die Schulen bereits jetzt an die neue Vorschrift des Berufsbildungsgesetzes gebunden. Zu beachten sind dabei die Vorschriften des Schulgesetzes des Landes Baden Württemberg zur Berufsschulpflicht während der Ausbildungszeit.
Findet der Berufsschulunterricht in Form von Blockunterricht statt, kann der Auslandsaufenthalt so koordiniert werden, dass kein oder möglichst wenig Unterricht versäumt wird. Bei wöchentlichem Unterricht können die Auszubildenden eine Beurlaubung beantragen.
Die/der Auszubildende ist dann dazu verpflichtet, die versäumten Unterrichtsinhalte in Eigenleistung nachzuholen bzw. sich anzueignen.
Um eine geeignete und für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung für die Beurlaubung von der Berufsschule zu finden, sollten Auszubildende und Betrieb sich frühzeitig mit der Berufsschule vor Ort oder der zuständigen Schulaufsichtsbehörde in Verbindung setzen.
Antrag zur Befreiung von der Berufsschule - siehe Downloads

Kontakt

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71332 Waiblingen
Telefon 07151 56832-45
ssock@bbq-online.de

Nina Geißel
Baden-Württembergischer Handwerkstag e.V.
Heilbronner Straße 43
70191 Stuttgart
Telefon 0711 263709-162
ngeissel@handwerk-bw.de

Verena König
Baden-Württembergischer Industrie- und Handelskammertag e.V.
Schützenstraße 8
78462 Konstanz
Telefon 07531 2860-157
verena.koenig@konstanz.ihk.de
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